KSK: Veränderte Gesetzeslage bei selbstständigen nicht-künstlerischen Nebentätigkeiten

Die Meldung ist nicht neu, aber trotzdem kaum jemandem bekannt. Vor Corona gab es eine klare Regelung, wie hoch bei KSK-Versicherten die Einnahmen aus selbständigen Nebenjobs (nicht-künstlerische, nicht-publizistische Tätigkeit) sein durften.

Die Zuverdienstgrenze orientierte sich damals an der “geringfügigen Tätigkeit”, sprich 450€ bzw. 520€ pro Monat. In der Corona-Zeit hat man diese Grenze erhöht – wir haben uns gemeinsam mit anderen Verbänden stark dafür eingesetzt – seit 2023 ist die Grenze nun ganz weggefallen. Ab sofort zählt nur noch die Gewichtung der beiden Tätigkeiten:

Wird der größere Anteil des Einkommens mit der selbstständigen-künstlerischen Tätigkeit (KSK) erzielt, bleibt diese Haupttätigkeit und eine Versicherung über die KSK bestehen. Eine gute Übersicht über die Änderungen bietet das kurze Video der KSK.

Zum Video der KSK